Trennung kann in einer Wohnung erfolgen, entscheidend ist die Aufgabe aller Gemeinsamkeiten, die eine Ehe /Partnerschaft bestimmen. Nach der Trennung müssen Vereinbarungen zwischen den Ehegatten notariell beurkundet werden. Trennungsunterhalt wird erst ab dem Monat geschuldet, in dem Zahlung oder Auskunft gefordert wird. Das Trennungsdatum sollte (z. B. durch Auszug oder schriftliche Mitteilung der Trennungsabsicht) exakt nachvollziehbar sein, da es z. B. für die Auskunft zum Trennungsvermögen von Bedeutung ist. Für die Durchsetzung von Ansprüchen ist es immer hilfreich, wenn der Ehegatte/Partner, der die Ansprüche stellt, über die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zu Einkommen und Vermögen verfügt. Nach einer Trennung sollten klare rechtliche und tatsächliche Verhältnisse bezüglich gemeinsamer Verpflichtungen und Berechtigungen (z. B. an einem Konto oder einer Wohnung) bestehen. Im Jahr der Trennung besteht ein Anspruch auf gemeinsame steuerliche Veranlagung.
Wer belästigt, bedrängt oder gar bedroht wird, kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Gewaltschutzverfahren einleiten. Bei akuter Bedrohung die Polizei über 110 rufen.
Kindesunterhalt sollte auch dann geltend gemacht werden, wenn Zahlungen durch die Unterhaltsvorschusskasse oder das Jobcenter erfolgen. So wird erreicht, dass lediglich das hälftige Kindergeld angerechnet wird. Bei der Vereinbarung eines Wechselmodells zur Betreuung minderjähriger Kinder erfolgt eine abweichende Berechnung des Kindesunterhalts. Ausbildungsunterhalt wird in der Regel nur für die erste Ausbildung geschuldet. Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltsverpflichtet, das Kindergeld wird voll auf den Unterhalt angerechnet. Darüber hinaus sind volljährige Kinder verpflichtet, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu beantragen. Diese werden auf den Unterhaltsbedarf auch dann angerechnet, wenn die Leistung als Darlehen gewährt wird. Unterhalt sollte grundsätzlich mit Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Ab Einleitung des Scheidungsverfahrens kann beim Trennungsunterhalt zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt gefordert werden. Nachscheidungsunterhalt sollte regelmäßig im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Unterhaltspflichtige sollten sich dazu beraten lassen, ob der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat. Hier empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.
Umgangskontakte erfolgen unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Vereitelte Umgangskontakte schaden in der Regel dem Kindeswohl. Großeltern haben nur dann einen Umgangsanspruch, wenn dies für das Kindeswohl förderlich ist. In Hochkonfliktfällen kann ein Umgangsanspruch unter Beachtung des Kindeswohls beim Familiengericht durchgesetzt werden, er entfällt bei Kindeswohlgefährdung.
Das Sorgerecht wird regelmäßig, auch nach einer Scheidung, gemeinsam ausgeübt. Sollte es dabei zu Problemen kommen, ist zu prüfen, ob das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen wird. Häufig kommt die Vereinbarung von Sorgerechtsvollmachten in Betracht. Auch unverheiratete Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Soweit dies von der Kindesmutter verweigert wird, kann in der Regel das gemeinsame Sorgerecht für den Kindesvater durchgesetzt werden. Bei Kindeswohlgefährdung entzieht das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise.
Bei einer Trennung sollten Vermögenswerte (z.B. bei der Veräußerung einer Immobilie) nicht geteilt werden, ohne dass vorher Zugewinnausgleichsansprüche geprüft wurden. Nicht selten führen Zugewinnausgleichsansprüche dazu, dass der Erlös, das gemeinsam angelegte Vermögen, anders aufzuteilen ist. Bei der Veräußerung einer Immobilie vor Zustellung des Scheidungsantrags besteht die Gefahr, dass ein Ehegatte aus dem Erlös des Verkaufs dem anderen Ehegatten einen Zugewinnausgleich zahlen muss. Es empfiehlt sich zu der Frage der Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Trennung einen Fachanwalt für Familienrecht zu beteiligen. Nicht selten kommt es anlässlich einer Trennung oder Scheidung zu Rückforderungen von Zuwendungen des einen Partners an den anderen bzw. der Eltern. Ebenso sind bei Trennung oder Scheidung Nutzungsentschädigungen oder Gesamtschuldnerausgleichsansprüche zu prüfen und durchzusetzen.
Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt. Bei Ehegatten, die beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, oder bei kurzer Ehe, wird er nur auf Antrag durchgeführt. Für Beamtinnen und Beamte bietet sich regelmäßig eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich an. Hier sollte ein Fachanwalt für Familienrecht beteiligt werden. Sind beide Ehegatten im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten, kann eine solche Vereinbarung vor Gericht getroffen werden, andernfalls ist eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erforderlich.
Grundsätzlich bietet es sich an, vor einer Eheschließung oder der Eingehung einer Partnerschaft einen Ehe/Partnerschaftsvertrag notariell beurkunden zu lassen. Im Idealfall gelingt es, im Vorfeld der Scheidung eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung zu allen Vermögens- und Unterhaltsfragen zu treffen. So werden Auseinandersetzungen und unnötige Kosten vermieden.
Informationen zum Sozialrecht
Die Feststellung einer Schwerbehinderung ist nicht nur im Arbeitsverhältnis wichtig, sondern auch um, vorzeitig in den Ruhestand gehen zu können. Nicht selten werden bei ablehnenden Bescheiden der Versorgungsämter nicht alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Teilhabeeinschränkungen zutreffend nach den Vorgaben der Versorgungsmedizinverordnung erfasst und bewertet.
Führt eine Erkrankung dazu, dass über längere Zeit keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, sollte darauf geachtet werden, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Beantragung einer Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten bleiben. Regelmäßig müssen in den letzten 60 Monaten vor Antragstellung mindestens 36 Monate mit sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit gegeben sein. Nicht selten kommen von der Rentenversicherung beauftragte Gutachter zu unvollständigen oder unrichtigen Beurteilungen der Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Krankengeldansprüche setzen u.a. voraus, dass die Krankenkasse unverzüglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Versicherte verpflichtet, den tatsächlichen Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei längerer Erkrankung ist zudem wichtig, dass keine Unterbrechungen bei den Bescheiden der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Vor Ablauf des regelmäßigen Zahlungszeitraums von 78 über Wochen sollte bei der Agentur für Arbeit ein Nahtlosigkeitsantrag gestellt werden, damit anschließend Leistungen aus der Arbeitslosengeld Versicherung gewährt werden.
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist darauf zu achten, dass dies nicht in einer Art und Weise geschieht, die zu Sperrzeiten führt. Hinsichtlich des Arbeitslosengeldes ist nicht nur der Bewilligungszeitraum, sondern auch das Bemessungsentgelt zu überprüfen, damit Arbeitslosengeld in richtiger Höhe für den richtigen Zeitraum gezahlt wird.
Wird eine ärztliche Behandlung oder die Verschreibung eines Medikaments abgelehnt, ist zu prüfen, ob eine Versorgungslücke besteht. Gegebenenfalls kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine lebensnotwendige Behandlung oder eine lebensnotwendige es Medikament beschafft werden. Bei Rehamaßnahmen ist darauf zu achten, dass eine Umdeutung in einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente erfolgen kann. Hier ist die frühzeitige Beteiligung eines Fachanwalts für Sozialrecht sinnvoll, damit geprüft wird, ob erfolgversprechend Widerspruch eingelegt werden kann. Bei Kindern kann es immer wieder zu Problemen mit der Familienversicherung kommen.
Führt eine stationäre Behandlung zur Pflegebedürftigkeit, sollte der Antrag auf Feststellung eines Pflegegrads noch während der Behandlung im Krankenhaus gestellt werden. Häufig sind die Einschätzungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen hinsichtlich der verbliebenen Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen unzutreffend. Reichen die eigenen Einkünfte sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die aus der Pflege resultierenden Kosten zu decken, besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
Bei Arbeitsunfällen wird immer wieder bestritten, dass der Arbeitsunfall ursächlich für die in gesundheitliche Beeinträchtigung des Unfallopfers ist. Nicht selten wird für die daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit ein zu niedriger Prozentsatz angesetzt. Auch bei Berufskrankheiten kommt es vor, dass die Ursächlichkeit der Einwirkungen am Arbeitsplatz auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von der Berufsgenossenschaft bestritten wird.
Bei Verträgen mit freien Mitarbeitern oder Projektpartner entsteht gelegentlich Streit, ob es sich um eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung handelt. Entscheidend ist nicht der Vertrag, sondern die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit, insbesondere, ob eine Eingliederung in den beauftragenden Betrieb erfolgt. Auch bei Tätigkeiten im Ausland kommt es immer wieder zu sozialversicherungsrechtlichen Problemstellungen.
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